Was müsen wir bzgl. dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab Juni 2025 beachten?
Jo hatte mich gefragt, was es bezüglich dem BFSG ab Juni 2025 zu beachten gibt. 👉 Das Wichtigste in Kürze Auch Webseiten ohne klassisches Shopsystem können zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen und vom BFSG erfasst werden. Beseitige Barrieren wie mangelnde Kontraste und fehlende HTML-Struktur und setze die POUR-Prinzipien gemäß unserer Anleitung um. Bei Nichtumsetzung drohen dir Bußgelder sowie Abmahnungen durch Mitbewerber. 👉 1. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) setzt die Vorgaben des European Accessibility Act, einer europäischen Richtlinie, in deutsches Recht um. Barrierefreie Websites und insbesondere barrierefreies Webdesign machen Online-Inhalte für Nutzer mit Behinderungen und Einschränkungen zugänglich und ermöglichen ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. 👉 2. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte (u.a. Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Router) und Dienstleistungen. Neben Telefondiensten und Bankdienstleistungen müssen laut Gesetz auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei gestaltet sein. Hier wird es spannend: Werden Waren oder Dienstleistungen online verkauft oder erworben, können Termine gebucht oder bestätigt werden, liegt eine Form des elektronischen Geschäftsverkehrs vor. Für Online-Shop-Betreiber ist die Situation klar: Verkaufst du mittels eines Shopsystems Waren oder Dienstleistungen, wirst du vom BFSG erfasst und musst die Vorgaben umsetzen. Hast du kein Shopsystem auf deiner Website integriert? Zunächst einmal lässt sich sagen, dass nicht alle Websites zum elektronischen Geschäftsverkehr zählen. Denn es liegt nur ein elektronischer Geschäftsverkehr vor, wenn ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird oder wesentliche Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Vertrages erfüllt werden. Denkbare Zwischenschritte sind: - Terminbuchungen/Reservierungen, - Kontaktaufnahmemöglichkeiten, - Interaktionsmöglichkeiten. Eine Terminbuchung stellt einen wesentlichen Zwischenschritt zum Abschluss eines Verbrauchervertrages dar. Der Online-Einkauf von Produkten ist eine klassische Situation im E-Commerce. Reine Präsentationswebseiten werden nicht zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gezählt. Ein Blog ohne Interaktionsmöglichkeiten wird ebenfalls nicht erfasst.